Satzung des Fördervereins Xantener Handball e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Xantener Handball e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Xanten.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen
und rassistischen Gesichtspunkten den Handballsport innerhalb der Stadt Xanten zu fördern.
Der Verein soll insbesondere dazu beitragen, die Jugendarbeit im Allgemeinen mitzugestalten und zu
fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei auf die Weiterentwicklung der sportlichen Fähigkeiten
und Fertigkeiten gelegt werden.
Als Förderung im weitesten Sinne kommen Unterstützungsleistungen ideeller und materieller Art in
Betracht.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Förderung des sozialen Verhaltens untereinander.
- Unterstützung bei Trainerentgelten
- Finanzielle Hilfen, bei zeitlich befristeten Projekten.
- Hilfen bei der Beschaffung von Ausstattung und sonstigem Gerät.
- Mitwirkung bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, insbesondere Veranstaltungen.
Hierzu versucht der Verein durch Gewinnung von Spenden beizutragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die Mitglieder sind nicht zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen ab dem vollendeten
18. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Dem Verein gegenüber bleibt das Mitglied nach den Bestimmungen des BGB in Regress.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach
dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.
(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Zahlung hat grundsätzlich mittels bargeldlosen
Bankeinzug zu erfolgen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann ferner bestimmen, ob und in welcher Höhe bei Beitritt zu dem Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Kassierer(in);
- dem/der Schriftführer(in);
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem/der Beisitzer(in), die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
- den geboren Mitgliedern, den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern, der Handballabteilungen von Xantener SportvereinenDer erweiterte Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der
amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt. In geraden Jahren werden der/die Vorsitzende und der Kassierer/die Kassiererin in ungeraden Jahren der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die
Schriftführer(in) gewählt. Die Wahl kann offen erfolgen. Auf Antrag aus der Versammlung ist die Wahl geheim durchzuführen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
- Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
einzuladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden; bei fernmündlicher Beschlussfassung ist das Ergebnis schriftlich
festzuhalten.
(5) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, bzw. in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende
anwesend ist.
(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von dem Vorsitzenden ernannt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr; einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden;
- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplans;
- Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstands;
- Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge;
§ 9
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
§ 10
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Kalenderjahresbeginn statt. Zur Mitgliederversammlung wird
von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder - unter Angabe des Zwecks und der Gründe - schriftlich verlangt wird. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der
außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in Absatz 1 einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt
die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter.
(4) Für die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
(5) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die
beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln und für die Auflösung des Vereins ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
(7) Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- den Namen des Versammlungsleiters;
- die Zahl der erschienen Mitglieder;
- die Tagesordnung;
- die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung Anträge einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer
Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Inventar und Vermögen an die Stadt Xanten, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 26.10.2009 spätestens jedoch mit der Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve, in Kraft.
Xanten, im August 2009